Grundsatz der Angemessenheit der Vergütung

 

Gute Dienstleistung und individueller Service haben ihren Preis. Sie müssen angemessen vergütet werden. Die Frage der
Angemessenheit richtet sich nach folgenden Kriterien, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die
Rechtsprechung festgelegt sind:

           

            - Wert der Angelegenheit

            - Aufwand

            - Schwierigkeitsgrad

            - Sachverhalt (Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts)

            - Spezialwissen

            - Haftungsrisiko

            - Bedeutung für den Auftraggeber

            - Wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers


Vergütung nach dem RVG

Die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet sich bei gerichtlicher Tätigkeit 
nach dem Streitwert, d.h. der Höhe des Wertes des streitigen Sachverhalts. Der Streitwert einer gerichtlichen Auseinandersetzung
wird regelmäßig vom Gericht festgesetzt. Dies hat zur Folge, dass die gleiche Tätigkeit in einer Angelegenheit umso teurer ist,
je höher der Streitwert ist. 


Erfolgshonorar

Gemäß § 49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist es unzulässig, weniger als die gesetzliche Vergütung zu verlangen 
(soweit das RVG dies nicht ausnahmsweise und ausdrücklich zulässt). Erfolgshonorare und / oder Erfolgsbeteiligungen 
(quota litis) sind, anders als in den meisten angel-sächsischen Ländern, zur Zeit noch gesetzlich verboten. 

Pauschal-/Zeithonorar

Im außergerichtlichen Bereich räumt das RVG ausnahmsweise die Möglichkeit ein, von der streitwert-orientierten Festlegung 
der Honorare abzuweichen und Pauschal - und / oder Zeitvergütungen zu ver-einbaren. Diese dürfen im Einzelfall unter
bestimmten Voraussetzungen sogar niedriger sein als die gesetzlichen Gebühren. Entscheidend sind bei einer solchen 
Abweichungen die genaue Festlegung der vom Auftraggeber erwarteten Dienstleistung unter Berücksichtigung des Aufwandes
und des Haftungsrisikos des Dienstleistenden. Soweit danach gesetzlich zulässig ist eine so abgestimmte und individuell 
ausgehandelte Lösung möglich. Sie wird allerdings erst mit Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung bindend.

             - Eine Pauschalhonorarvereinbarung erscheint oft dann sinnvoll, wenn die

               Tätigkeit auf eine eingrenzbare Zeit oder projektbezogen erforderlich wird;

            -  eine Honorierung nach Aufwand kann dann vereinbart werden, wenn wieder-         

               kehrende Beratungen, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, notwendig sind

               oder wenn eine auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung angestrebt wird, die in

               der Erbringung von Beratungsdiensten im außergerichtlichen Bereich abzielt. 


Honorarsätze

Der zu vereinbarende Honorarsatz hat sich an den oben genannten Kriterien und den betriebswirtschaftlichen
Erfordernissen des Dienstleistenden zu orientieren. Wir gehen unter Berücksichtigung des oben Gesagten von einem
Mindesthonorar von zur Zeit 190,00 € aus, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Ist Auslandsbezug bei der Beratung
zu berücksichtigen, beträgt das Mindesthonorar 230,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.Die Abrechnung erfolgt
nach vollen Stunden und wird im einzelnen dokumentiert.

Erstberatung

Für eine Erstberatung wird ein Honorar von 190,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer erhoben, falls nicht ein 
höheres Honorar schriftlich vereinbart wird.


Köln 2008, Rechtsanwalt Dücker